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BTHG – Zukunft der Werkstätten? Entwurf des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) liegt vor

Es ist noch nicht „in Stein gemeißelt“, das neue Bundesteilhabegesetz (BTHG).

Die Verbände hatten auf deutlich größere Mitsprachemöglichkeiten gehofft....

Die Zeitschiene zur Umsetzung erster Teile dieses neuen (großen) Gesetzes ist noch unklar. Sicher ist – es wird kommen.

Das BTHG wird den gesetzlichen Rahmen, die Möglichkeiten und Grenzen der Werkstätten neu justieren!

Vor dem Hintergrund der UN-BRK und den in den letzten Jahren kontinuierlich steigenden Kosten der Eingliederungshilfe wurde dieses Gesetzeswerk entwickelt.
Es wird die Frage bleiben, wie und ob es geht, die Rechte und Möglichkeiten behinderter Menschen in unserem Land unter der Überschrift ‚Inklusion‘ zu stärken und andererseits anfallende Kosten zu reduzieren.

In der Vergangenheit sind solche Versuche in der Regel gescheitert und haben sich zum Nachteil der betroffenen Menschen in unserem Land entwickelt. Die Pflege, die Altenhilfe und die medizinische Versorgung „lassen grüßen“....

Nun also der Versuch, die Eingliederungshilfe zu reformieren.
Die Zielrichtung des BTHG: Öffnung der Werkstätten, Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern, neue Angebotsstrukturen und anderes sind unbedingt zu bejahen.

Die Frage wird in Zukunft sein: Wie und durch welche Maßnahmen soll diese oben dargestellte Zielsetzung erreicht werden?

Wir hatten im Newsletter 02/16 den § 60 BTHG „….. andere Anbieter“ vorgestellt. Heute stellen wir Ihnen den § 19 BTHG „Teilhabeplanung“ vor.

§ 19 Teilhabeplan

(1) Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitations-träger erforderlich sind, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammen stellen, dass sie nahtlos ineinander greifen.

(2) Der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger erstellt in den Fällen nach Absatz 1 ei-nen Teilhabeplan innerhalb der für die Entscheidung und über den Antrag maßgeblichen Frist. Der Teilhabeplan dokumentiert
1. den Tag des Antragseingangs beim leistenden Rehabilitationsträger und das Ergebnis der Zuständigkeitsklärung und Beteiligung nach den §§ 14 und 15,
2. die Feststellungen über den individuellen Rehabilitationsbedarf auf Grundlage der Bedarfsermittlung nach § 13,
3. die zur individuellen Bedarfsermittlung nach § 13 eingesetzten Instrumente,
4. die gutachterliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit nach [ § 54 ],
5. die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung,
6. erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und deren Fortschreibung,
7. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8, insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen von Leistungen durch ein Persönliches Budget,
8. die Dokumentation der einvernehmlichen, umfassenden und trägerübergreifenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfes in den Fällen nach § 15, Abs. 3, Satz 2,
9. die Ergebnisse der Teilhabeplankonferenz nach § 20
10. die Erkenntnisse aus den Mitteilungen der nach § 22 einbezogenen anderen öffentlichen Stellen und
11. die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation

(3) ….dabei sichert der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger durchgehend das Verfahren….

Die Stärkung in der Steuerung und im Controlling der Reha-Träger steht eindeutig im Mittelpunkt dieser gesetzlichen Regelung.
Mit ca. 500 neu zu schaffenden Personalstellen (so ist es geplant) soll dieser erhöhte Bedarf bei den Reha-Trägern „gedeckt“ werden.
Die Rolle der Einrichtungsträger (u.a. der Werkstätten) wird im zukünftigen Verfahren die des Dienstleisters sein ... .

Das ist durchaus nachvollziehbar und konsequent vom Gesetzgeber hergedacht – in Anbetracht von den oben aufgeführten zusätzlichen Planstellen bei den Reha-Trägern muss allerdings bei 295 Landkreisen in unserem Lande die Frage der personellen Ausstattung dieser neuen sozialrechtlichen Aufgabenstellung kritisch betrachtet werden oder man geht von derzeit großen freien personellen Ressourcen auf Seiten der Rehabilitationsträger aus.

Auch wenn, wie in § 32 „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung“ ein weiteres neues „Beratungsinstrument“ mit ebenfalls 500 bis 600 zusätzlichen Personalstellen geplant ist.

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